Die Angelegenheit ist relativ einfach zu verstehen:
Eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags betrifft Geschäftsführer von juristischen Personen aber nicht Eigentümer oder Geschäftsführer von natürlichen Personen.
Solange es also bei Ihrer juristischen Person (UG, GmbH oder AG) keinen Insolvenzgrund gibt kann diese problemlos in eine natürliche Gesellschaft umgewandelt werden.
Das ist aber gleichzeitig der Knackpunkt, denn häufig läßt sich so eine Beurteilung nur schwierig treffen.
Es besteht also durchaus die Möglichkeit dass Sie umwandeln aber während des Umwandlungsprozesses die noch bestehende juristische Person zahlungsunfähig wird, und daraufhin eine Problematik entsteht.
Die Möglichkeit der Firmenumwandlung ist nur eine der möglichen Alternativen wie Ihr Unternehmen weiter geführt werden kann. Eine andere Alternative wäre beispielsweise ein Vergleichsverfahren mit den Gläubigern.
Es ist anzuraten Entscheidungen in einem frühen Stadium zu treffen um abwägen zu können ob man die möglicherweise bevor stehenden Probleme nicht vergrößert anstatt sie kleiner zu machen.
Wir beraten Sie gemeinsam mit deutschen Rechtsanwälten über die haftungsrechtlichen und kaufmännischen Aspekte einer entsprechenden Umwandlung und führen diese falls gewünscht auch für Sie durch.