
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, hat seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2021 die Sanierungslandschaft in Deutschland grundlegend verändert. Es bietet Unternehmen in der Krise erstmals die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu restrukturieren – diskret, flexibel und ohne ein formelles Insolvenzverfahren eröffnen zu müssen.
Das StaRUG Verfahren ist ein präventives Sanierungsinstrument, das Unternehmen nutzen können, wenn sie sich in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit befinden, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Im Gegensatz zu klassischen Insolvenzverfahren setzt das StaRUG Verfahren deutlich früher an und ermöglicht es der Geschäftsführung, die volle Kontrolle über das Unternehmen zu behalten.
Der Kern des Verfahrens liegt in der Möglichkeit, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchgesetzt werden kann. Dies geschieht durch ein gerichtlich bestätigtes Verfahren, bei dem die Mehrheit der Gläubiger einer Gruppe zustimmen muss, während einzelne Widersprechende unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden können.
Um ein StaRUG Verfahren durchführen zu können, muss das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zentral ist die drohende Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen darf noch nicht zahlungsunfähig sein, muss aber ohne Restrukturierungsmaßnahmen voraussichtlich in diesen Zustand geraten.
Wichtig ist zudem, dass das Unternehmen sanierungsfähig sein muss. Es muss also eine realistische Perspektive bestehen, dass das Unternehmen durch die Restrukturierung wieder dauerhaft lebensfähig wird. Die bloße Verzögerung einer unausweichlichen Insolvenz ist nicht ausreichend und würde gegen den Zweck des Gesetzes verstoßen.
Die Grenze zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist entscheidend. Während das StaRUG Verfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit angewendet werden kann, greift bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzantragspflicht. Die Geschäftsführung muss daher den richtigen Zeitpunkt sorgfältig abwägen und rechtzeitig handeln.
Das StaRUG Verfahren kann in verschiedenen Stufen durchlaufen werden, je nachdem, wie stark die gerichtliche Unterstützung benötigt wird. Die flexibelste und diskreteste Variante ist die außergerichtliche Restrukturierung, bei der das Unternehmen lediglich die Instrumente des StaRUG nutzt, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird.
Im Zentrum des Verfahrens steht der Restrukturierungsplan. Dieser dokumentiert die wirtschaftliche Ausgangslage des Unternehmens, beschreibt die geplanten Sanierungsmaßnahmen und zeigt auf, wie die Gläubiger in die Restrukturierung einbezogen werden. Der Plan gliedert sich typischerweise in einen darstellenden Teil, der die Situation und Maßnahmen beschreibt, und einen gestaltenden Teil, der die konkreten Rechtsänderungen festlegt.
Zu den möglichen Maßnahmen gehören Forderungsverzichte, Stundungen, Debt-to-Equity-Swaps oder die Veräußerung von Unternehmensteilen. Entscheidend ist, dass der Plan schlüssig darlegt, wie das Unternehmen durch diese Maßnahmen wieder nachhaltig wirtschaftlich tragfähig wird.
Die betroffenen Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt, etwa nach Sicherungsrechten oder der Art ihrer Forderungen. Jede Gruppe stimmt separat über den Restrukturierungsplan ab. Für die Annahme ist grundsätzlich eine Mehrheit von 75 Prozent der abstimmenden Forderungssumme in jeder Gruppe erforderlich.
Das besondere am StaRUG Verfahren ist der sogenannte gruppenübergreifende Mehrheitsbeschluss: Lehnt eine Gläubigergruppe den Plan ab, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden, wenn andere Gruppen zugestimmt haben und die ablehnende Gruppe nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne den Plan stünde.
Das StaRUG Verfahren bietet verschiedene Instrumente, die je nach Bedarf eingesetzt werden können. Besonders relevant ist die Stabilisierungsanordnung, durch die das Gericht Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger für eine begrenzte Zeit untersagen kann. Dies verschafft dem Unternehmen Ruhe, um den Restrukturierungsplan zu erarbeiten und mit den Gläubigern zu verhandeln.
Ein weiteres wichtiges Instrument ist die Möglichkeit, wesentliche Verträge fortzuführen, auch wenn Kündigungsrechte aufgrund der Krise entstanden sind. Dies gilt insbesondere für betriebswichtige Lieferverträge oder Finanzierungen, deren Fortsetzung für die Sanierung essentiell ist.
Ein wesentlicher Vorteil des StaRUG Verfahrens ist die Möglichkeit, weitgehend vertraulich zu restrukturieren. Anders als bei einem Insolvenzverfahren gibt es keine automatische öffentliche Bekanntmachung. Die Verhandlungen mit den Gläubigern können diskret geführt werden, was Reputationsschäden und Geschäftseinbußen minimiert.
Allerdings ist Vertraulichkeit nicht in jedem Fall vollständig gegeben. Sobald gerichtliche Instrumente wie die Stabilisierungsanordnung beantragt werden, wird das Verfahren öffentlich im Restrukturierungsregister bekannt gemacht. Unternehmen müssen daher abwägen, welche Instrumente sie tatsächlich benötigen.
Das StaRUG Verfahren ist nicht das einzige Sanierungsinstrument. In Deutschland existieren daneben das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Im europäischen Kontext ist insbesondere das WHOA Verfahren in den Niederlanden als vergleichbares präventives Restrukturierungsinstrument zu nennen.
Der wesentliche Unterschied zum Schutzschirmverfahren liegt darin, dass beim StaRUG Verfahren noch keine Insolvenz drohen muss im engeren Sinne und das Verfahren grundsätzlich vertraulicher ablaufen kann. Zudem bleibt die Geschäftsführung vollständig handlungsfähig, ohne dass ein Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt wird.
Das StaRUG Verfahren eignet sich besonders für Unternehmen, die frühzeitig ihre Krisensituation erkennen und proaktiv handeln. Typischerweise sind dies mittelständische und größere Unternehmen mit komplexeren Gläubigerstrukturen, bei denen eine einvernehmliche Lösung mit allen Beteiligten schwierig zu erreichen ist.
Wichtig ist, dass das Management die Krise rechtzeitig erkennt und handelt, bevor die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eintritt. Das StaRUG Verfahren belohnt proaktives Krisenmanagement und bestraft Abwarten. Unternehmen, die zu spät reagieren, verlieren die Möglichkeit, dieses Instrument zu nutzen, und müssen auf klassische Insolvenzverfahren zurückgreifen.
Ein StaRUG Verfahren erfordert fundierte rechtliche und wirtschaftliche Expertise. In der Regel werden spezialisierte Rechtsanwälte, Sanierungsberater und Wirtschaftsprüfer eingebunden. Der Restrukturierungsbeauftragte, der vom Gericht bestellt werden kann, überwacht die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und vermittelt zwischen den Beteiligten.
Die Auswahl kompetenter Berater ist erfolgsentscheidend. Sie müssen nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen beherrschen, sondern auch über Erfahrung in Verhandlungen mit Gläubigern und der Erstellung tragfähiger Sanierungskonzepte verfügen.
Das StaRUG Verfahren hat sich als wertvolles Instrument der vorinsolvenzlichen Sanierung etabliert. Es ermöglicht Unternehmen, frühzeitig und strukturiert auf Krisen zu reagieren, bevor eine formelle Insolvenz unvermeidbar wird. Die Kombination aus Flexibilität, Vertraulichkeit und der Möglichkeit, auch widerstrebende Gläubiger einzubinden, macht es zu einer attraktiven Alternative. Voraussetzung für den Erfolg ist jedoch, dass Unternehmen rechtzeitig handeln und die Sanierungsfähigkeit realistisch gegeben ist.